Vergütung der Tätigkeit
Nach erfolgreichem Besuch des ersten Teils der Weiterbildung erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung. Diese Teilnahmebestätigung berechtigt Sie zur Durchführung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V.
Damit diese Tätigkeit von den Krankenkassen auch vergütet wird, ist zum Abschluss eines Vertrages nach § 14 Abs. 3 Rahmenvereinbarung die Erstellung eines Konzepts nötig mit folgenden Inhalten:
- Organisation der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die Letzte Lebensphase gem. § 7 Rahmenvereinbarung
- Einbettung in die Gesamtstruktur der Einrichtung gem. § 7 Abs. 1 Rahmenvereinbarung
- interne Vernetzung gem. § 10 Rahmenvereinbarung
- externe Vernetzung gem. § 11 Rahmenvereinbarung
Beginn der Vergütung
Mit Vertragsschluss sind ACP-Berater:innen nach erfolgreichem Abschluss des ersten Teils der Weiterbildung gem. § 12 Abs. 7 Rahmenvereinbarung berechtigt, Leistungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V in den in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen (vgl. § 17).
Wegfall der Vergütung
Sollte keine Absprache zur Verlängerung der 12-Monatsfrist von erfolgtem abgeschlossenem Teil 1 bis zum Abschluss von Teil 2 erfolgen gilt die Weiterbildung als nicht abgeschlossen. Folglich können Leistungen nicht erbracht werden und mit der Krankenkasse abgerechnet werden (Punkt 5 Fragen-Antworten-Katalog).
Vergütungshöhe
Die Höhe der Vergütung ist von den Bruttopersonalkosten der ACP-Berater:in abhängig. In einigen Bundesländern bestehen dazu Verträge mit der Möglichkeit der pauschalen Vergütung.
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