Verlängerung Praxisteil 2
12 Monate
Wenn der Praxisteil 2 und damit die komplette ACP-Ausbildung nicht innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen wird, gilt nach § 12 Absatz 7 die Weiterbildung „als nicht abgeschlossen und weitere Leistungen können nicht erbracht werden“. Konkret bedeutet dies die Einstellung der Zahlungen an die Einrichtung, wenn die ACP-Beratungstätigkeit vergütet wurde.
Im Fragen-/Antworten-Katalog zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vom 13.12.2017 durch die Vereinbarungspartner nach § 132g Abs. 3 SGB V findet sich auf der Seite 7:
„Die mindestens sieben Beratungsprozesse sind nach Absolvierung des 1. Weiterbildungsteils in der Regel innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die einzelnen Beratungsprozesse können dabei unterschiedlich lang dauern (§ 12 Abs. 7 der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V). Sofern der Zeitraum im Einzelfall überschritten wird, ist dazu eine Absprache mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu treffen.“
Daher empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit der für Ihre Einrichtung zuständigen Krankenkasse.
Teil 2 dauert bei Ihnen länger als 12 Monate
Die Rahmenvereinbarung geht von einem Abschluss Ihrer ACP-Ausbildung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Praxisteil 1 aus.
Eine Beendigung Ihrer ACP-Ausbildung bei uns zu einem späteren Zeitpunkt ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Sie melden sich bei uns vor Ende der 12-Monatsfrist nach Ende des Praxisteils 1
- Wir erhalten von Ihnen eine schriftliche Begründung für die erforderliche Verlängerung der Ausbildungsdauer
- Sie schließen mit uns eine Vereinbarung über die kostenpflichtige weitere Begleitung Ihrer ACP-Ausbildung. Wir berechnen Ihnen eine monatliche Pauschale bis zum Ende der ACP-Ausbildung und eine eventuelle inhaltliche Auffrischung Ihrer Kenntnisse.
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